Begleiteter Umgang

Als standardisiertes Leistungspaket oder kontinuierliche Jugendhilfemaßnahme

Zum Thema:

Bestellt von Familiengerichten als Umgangs- oder Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) sowie als Dienstleister im Auftrag von Jugendämtern begleiten und verselbständigen wir Umgänge und Besuchskontakte. Gesetzesgrundlage bilden hierfür die §§ 1684 und 1685 BGB.

Die Aufträge werden von uns angenommen und erfüllt, wenn wir nach Prüfung des jeweiligen Falles zu der Überzeugung gelangen, dass:

  • die (Wieder-)herstellung des Kontaktes vom Kind zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind eine dauerhafte Bereicherung des Lebensalltags und -perspektive bedeutet, 
  • das Kind seitens der Eltern den notwendigen Schutz und Respekt erfährt,
  • Aussicht besteht, durch Elternberatungen und Mediationsverfahren die Umgangskontakte dahingehend weiter zu entwickeln, dass die Eltern diese Aufgabe wieder verantwortlich und selbständig erfüllen.

Von uns konnten in der Vergangenheit viele Begleitungen geleistet werden, die sich in der Ausführung und Weiterentwicklung stets an den Bedürfnissen und Ängsten der betroffenen Kinder orientierten. Mit Hilfe intensiver Elternberatung und ggf. Mediationsverfahren führten die Prozesse zu einer selbständigen Weiterentwicklung und zu konstruktiven, kindgerechten Lösungen. 

Die Maßnahme kann gewährleisten, dass dem Kind „Mama“ oder „Papa“ erhalten bleiben, bzw. wieder gewonnen werden. 
Neben der Hilfe und Unterstützung für das Kind leisten wir gemeinsame und einzelne Elternberatungen, um die Kommunikation zwischen den Elternteilen (wieder-) herzustellen, am Kind zu orientieren und weiterzuentwickeln. Die Aufgabe, einen wertvollen, unbegleiteten Umgang für das Kind zu sichern, wird wieder auf die Eltern übertragen. 

In gemeinsamen Elternberatungen arbeiten wir mit Mediationsverfahren, die auf die aktuelle Situation abgestimmt sind. "Der Mediator arbeitet nicht als Therapeut oder Schlichter, sondern wird im Prozess wie ein Katalysator, der den Parteien hilft, ihre Angelegenheiten eigenständig zu bearbeiten.“ (Proksch, 1998).

Ziel ist es, eine schriftliche elterliche Vereinbarung zu erwirken sowie die künstliche Situation der Umgangsbegleitung Schritt für Schritt aufzulösen und die Hilfe an sich zu verselbständigen.

Die konkrete Leistungsbeschreibung, Kosten und weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Konzeption, die Sie per Mail anfordern können.