Standard Kindesschutz

Zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen gem. § 8a SGB VIII

Unsere Vereinbarung gem. § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Rheine wurde mit Einführung des o. g. Paragraphen getroffen und stetig weiterentwickelt. Dahingehend sind wir dem Gesetz nachgekommen, mit dem Jugendamt, in dessen Bereich unserer Dienst gelegen ist, eine verbindliche Vereinbarung zu schließen. 
Hinsichtlich der Zuständigkeiten verweisen die Kommentare darauf, analog der Definition von § 78e Abs. 1 SGB VIII zu verfahren. 

Die Vereinbarung haben wir mit unseren sehr ausführlichen (ca. 25 Seiten) Standard ergänzt, in dem wir konkret erörtern, wie wir den notwendigen Kindesschutz im Alltag umsetzen. Unsere Standards zielen nicht ausschließlich darauf ab, dem Gesetzestext auf dem Papier gerecht zu werden, sondern eine möglichst hohe Professionalität und Qualität zum Thema "Kindesschutz" in der Praxis geltend zu machen. „Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es u. a., Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden (vgl. § 1 Abs. 2 SGB VIII, sog. „Wächteramt“). Kinder und Jugendliche sind auch diesbezüglich vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII)“ (Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin 2007, S. 5).

Wir haben diesbzgl. mit den Standards unsere internen Verfahrensweisen im Detail strukturiert, transparent dargestellt und - soweit möglich - vereinheitlicht. Uns ist es ein Anliegen, den Prozess im Rahmen unserer Kooperation so konkret wie möglich miteinander abzugleichen und weiterzuentwickeln. (Vgl. § 78 SGB VIII. „…die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben…In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen…“). 

Daher bieten wir jedem Auftraggeber an, im Rahmen unseres Qualtitätsdialoges die individuellen Voraussetzungen, Regelungen und  Verfahrensabläufe gemeinsam zu prüfen und ggf. zu modifizieren. Um einen effektiven Kindesschutz zu installieren, ist es zum einem erforderlich, dass beide Seiten präzise Standards schaffen; zum anderen ist es in der Praxis von primärer Bedeutung, dass die Vorgehensweisen beider Kooperationspartner detailliert aufeinander abgestimmt sind.
Nur so kann verlässlich sichergestellt werden, welche Aufgabenverteilung beschlossen und welche -erfüllungen beiderseitig erbracht werden. Je koordinierter „die Räder ineinandergreifen“, je höher wird sich der Schutz des Kindes in der Praxis de facto erweisen.

Sehr spezialisierte Standards haben wir in Bezug auf Säuglinge und Kleinkinder sowie für Kinder, deren Eltern Alkohol- oder Drogenabhängig sind, entwickelt.

Unsere Standards informieren ausführlich über jeden Handlungsschritt. Wir gehen nicht von der Annahme aus, dass die einzelnen Vorgehensweisen ohne eine Feinabstimmung auf alle anderen Jugendämter u. a. Auftraggeber zu übertragen sind. Infolgedessen haben wir diese Konkretisierung mit jedem unserer Auftraggeber vereinbart.


Neben allgemeinen Informationen (Rolle und Position von Diensten, interne Qualitätssicherung usw.) erörtern wir in unseren Standards zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen prägnant und detailliert über folgende Themen:

  • Interne Qualitätssicherung und -entwicklung.
  • Meldungen über Kindeswohlgefährdungen uns nicht bekannter Kinder.
  • Leistungen und Absichten in der Kooperation mit dem Jugendamt bei Fällen von Kindeswohlgefährdung.
  • Garantenstellung im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung.
  • Garantenstellung als Dienst in der Jugendhilfe.
  • Unsere wesentliche Position und resultierende Leistungen im Rahmen des Schutzauftrages.
  • Zielgerichtete Leistungen im Rahmen unserer ambulanten Hilfen.
  • Unseren Schwerpunkt, dem Schutz von Säuglingen und Kleinkindern.
  • Ergänzender Standard Kindesschutz, in Bezug auf Drogenkonsum und / oder –abhängigkeit von Eltern.
  • Unser Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.
  • Die Problematik der subjektiven Einschätzung.
  • Einschätzung von akuten und langfristigen Gefährdungen.
  • Definition von Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung.
  • Standardisierung der Vorgehensweise bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung.
  • Standardisierte Arbeitsschritte und Vorgehensweisen bei einer gegebenen Kindeswohlgefährdung.
  • Erörterung des Charakters, der Möglichkeiten und Grenzen einer ambulanten Hilfe.
  • Definition unserer Maßgabe für unmittelbare Interventionen.
  • Beteiligung der Kinder und / oder Eltern.
  • Weitere, nachfolgende Einschätzungen und Prüfungen.
  • Qualitätssicherung durch Kollegiale Beratung.
  • Hinzuziehung der „Insoweit erfahrene Fachkraft“ („iseF“).
  • Inhalt und Format der kurzfristigen Dokumentation über den aktuellen Sachstand.
  • Steuerung des weiteren Prozesses.
  • Sicherung des Datenschutzes.
  • Spezifische Bedingungen und Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber

Die konkrete Leistungsbeschreibung, Kosten und weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Konzeption, die Sie per Mail anfordern können.